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Kann man eine Rehabilitation mit Menschen mit Demenz durchführen?

  • Johannes Hoehnke

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch […], um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

So lautet der 1. Paragraf des Sozialgesetzbuches IX, welches das große Thema Rehabilitation regelt. Eine Rehabilitationsmaßnahme (Reha / veraltet: Kur) dient somit auch dem Erhalt und der Wiederherstellung von Gesundheit – man spricht dann von einer Medizinischen Rehabilitation (vgl. hierzu § 42 SGB IX und § 40 SGB V). Typischerweise finden solche Maßnahmen im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt – bspw. nach einem Schlaganfall oder dem Einsatz eines künstlichen Kniegelenks statt.

 

Worauf kommt es bei einer Rehabilitationsmaßnahme an?

Die Kostenträger prüfen hierfür drei Bedingungen:

Rehabilitationsbedürftigkeit: Besteht für die Erkrankung ein Bedarf an Rehabilitationsmaßnahmen (z. B. Physiotherapie, Ergotherapie etc.) oder kann die Genesung auch ohne Reha erfolgen? Maßgeblich sind dabei Art und Intensität der (drohenden) Behinderung.

Rehabilitationsfähigkeit: Ist die Heilbehandlung dem/der Betroffenen zumutbar und hat er/sie die nötigen Ressourcen, um aktiv an einer Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen?

Rehabilitationsprognose: Steht ein positive Heilungsverlauf in Aussicht oder kann einer dauerhaften Einschränkung entgegengewirkt werden?

 

Ist es möglich, auch mit einer Demenzerkrankung eine Reha durchzuführen?

Hierbei muss in drei verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden:

1. Rehabilitation mit Demenz als Nebendiagnose

Wie bereits beschrieben begründen viele verschiedene Erkrankungen einen Rehaaufenthalt.[1] Natürlich können auch Menschen mit einer Demenzerkrankung eine solche Indikation (bspw. einen Oberschenkelhalsbruch) haben. Da die Fraktur der Grund für die Reha ist, gilt die Demenzerkrankung als Nebendiagnose. D. h., sie wird nicht in erster Linie behandelt, muss aber bei der Therapie berücksichtigt werden. In der Praxis führt dies mitunter zu großen Herausforderungen (siehe n. Abschnitt). Bei schweren Formen der Demenzerkrankung kann die Rehabilitationsbehandlung sogar abgebrochen bzw. von vorneherein abgelehnt werden, da die aktive Mitwirkung aber auch Zumutbarkeit der Therapie gegenüber dem/der Betroffenen für den Erfolg der Heilbehandlung nicht gegeben ist.

Für viele Rehaeinrichtungen ist es nicht leicht, Menschen mit einer Demenzerkrankung zu behandeln, wodurch die einweisenden Instanzen mitunter sofort entscheidet, eine geriatrische Reha einzuleiten (Pkt. 3).

2. Rehabilitation mit Demenz als Hauptdiagnose

Leider sind Rehabilitationsmaßnahmen für Menschen mit einer Demenzerkrankung eher selten, da die Kostenträger häufig argumentieren, dass bei Demenzerkrankungen keine positive Rehabilitationsprognose in Aussicht steht. Jedoch ist eine Reha damit nicht von vorneherein ausgeschlossen. Denn Rehabilitation bedeutet nicht immer nur Genesung, sondern – wie oben in § 1 SGB IX bereits zu lesen war – einer Benachteiligung entgegenzuwirken. Gerade im frühen Stadium bzw. bei leichten kognitiven Beeinträchtigungen kann argumentiert werden, dass eine Medizinische Rehabilitation dämpfende Effekte auf den Verlauf haben und mögliches Handwerkszeug im Umgang mit der Demenzerkrankung (sog. Coping-Mechanismen) erlernt werden kann.

Deshalb möchten wir Mut machen einen Antrag zu stellen und sich, wenn nötig Hilfe bei diesem Prozess zu holen. Der Sozialverband VdK ist hierfür ein passender Ansprechpartner, da er nicht nur bei  der Antragstellung, sondern auch bei Einlegen eines Widerspruchs behilflich sein kann.

3. Geriatrische Reha

Im Gegensatz zu den beiden davor genannten Rehabilitationsmaßnahmen ist für die Geriatrische Reha keine einzelne Diagnose, sondern der medizinische Gesamtzustand entscheiden. In Frage kommen Personen ab dem 70. Lebensjahr, die durch eine sog. Multimorbidität (Mehrfacherkrankung) beeinträchtig sind und durch den Rehabilitationsaufenthalt eine Verbesserung ihres Zustandes zu erwarten ist. Je nach Beeinträchtigung sind Physiotherapie, Ergotherapie, Sporttherapie, Logopädie und Psychologische Beratung Teil des Programms, welches sich meist über 15 bis 20 Behandlungstage erstreckt. Eine Geriatrische Reha in drei Formen erfolgen:

  1. Stationär à mit Vollpension in einer stationären Rehaeinrichtung
  2. ambulant à von ca. 09.00 -15.00 Uhr in einer naheliegenden Einrichtung
  3. Mobil, mittels Hausbesuch à Therapeuten kommen in die eigene Häuslichkeit

Für Menschen mit einer Demenz kann Letzteres eine angemessene Variante sein, um im gewohnten Wohnumfeld zu bleiben. Leider gibt es hierfür nur selten Angebote.

(4. Sonderform Geriatrische Frühkomplexreha / Geriatrie):

Diese Form schließt sich in den meisten Fällen an eine Krankenhausbehandlung an. Bei dieser Reha steht nicht in erster Linie die Behandlung einer Demenzerkrankung in Vordergrund, sondern das erhöhte Risiko der Gebrechlichkeit, Sturzgefahr oder medizinischen Instabilität. Ältere Menschen können bspw. nach der Implantation einer Hüftprothese durch nicht sofort in die Häuslichkeit entlassen werden, sondern benötigen aufgrund der OP zunächst eine intensivere Betreuung und Beübung durch Physiotherapie. Die Geriatrische Frühkomplexreha wird in einem Krankenhaus mit einer Geriatrie-Station durchgeführt. Manchmal ist sie sogar Vorbereitung auf eine geriatrische Reha (Vorsicht, ähnlicher Name), um den Rehaerfolg auszubauen und zu sichern.

Obacht: Da nicht jedes Klinikum eine Geriatrie hat, kann es dazu kommen, dass Betroffene nach einer OP auf die Geriatrie eines anderen Klinikums verlegt werden müssen. Sollte daran anschließend eine weiterführende geriatrische Reha oder ein Kurzzeitpflegeaufenthalt nötig sein, kann das ständige Verlegen in andere Einrichtungen eine große Herausforderung sein.

Nachfolgend wird deshalb näher auf die zu berücksichtigenden Faktoren einer Reha mit Menschen mit Demenz eingegangen.


Wie kann ich eine Reha beantragen?

Sie brauchen immer eine einweisende Instanz (Hausarzt oder Facharzt), welche die Rehabedürftigkeit, -fähigkeit und prognose begründet bzw. bestätigt. Auch für den Antrag können Sie Hilfe bekommen. Es gibt viele Beratungsangebote oder Interessenverbände in Ihrer Nähe, dazu können Sie auch bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschlands (UPD) anrufen und nach entsprechenden Hilfen in Ihrer Umgebung fragen.

Sollten Krankenkassen die Leistung ablehnen, können Sie innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides Widerspruch einlegen – dieser muss begründet werden. Dafür hilft oft ein weiterer Bericht seitens der Ärzte. Sollte der Widerspruch keinen Erfolg haben, wäre die letzte Möglichkeit der Gang vor das Sozialgerich. Nach derzeit gültigem Sozialgerichtsgesetz ist dies alles für Sie gerichtskostenfrei. Der Sozialverband VdK vertritt z. T. Mandanten vor Gericht. Voraussetzung dafür ist die Mitgliedschaft im Verband.

Wenn der Antrag erfolgreich war, dann legen die Kostenträger meist direkt mit dem Bescheid die Reha und den Zeitraum fest. Da Sie ein Wunsch- und Wahlrecht haben, können Sie hierzu nochmal eine Änderung herbeiführen. Beachten Sie, dass die Kostenträger meist die Fahrtkosten bezahlen müssen und aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes diejenige Einrichtung wählen, welche sich am nähesten zu Ihrem Wohnort Umgebung befindet.

Grobschema zur Antragstellung einer Reha

 

Welche Besonderheiten sind bei Menschen mit Demenz in einer Reha zu beachten?

1. Umweltänderung: Menschen mit Demenz sind durch eine ambulante oder stationäre Reha-Maßnahme aus ihrem gewohnten Rhythmus und Umfeld herausgenommen. Die fremde Umgebung oder der geänderte Mahlzeitenrhythmus bzw. andere Ruhezeiten können eine bereits vorhandene Orientierungseinschränkung verstärken. Dies kann den Rehaerfolg nachhaltig gefährden. Hilfreich ist wäre es deshalb über eine ambulante Reha nachzudenken oder ein Rooming-In bei stationären Maßnahmen in Erwägung zu ziehen. Beim Roomin-In verbleibt der / die Angehörige während der Rehazeit als Begleitperson mit in der Einrichtung. Meist übernehmen die Kostenträger dafür auch die Kosten, wenn argumentiert werden kann, dass eine Begleitperson notwendig für den Therapieerfolg ist.

2. Neue Gesichter: Neben den Änderungen des Umfeldes kommen Menschen mit Demenz auch mit völlig unbekannten Personen in Kontakt. Dies kann entweder zusätzlich verunsichern oder ungewünschte Erinnerungen auslösen. Hier liegt die Verantwortung meist bei der Rehaeinrichtung, die darauf achten muss, dass das Personal geschult ist, um Menschen mit Demenz therapieren und begleiten zu können.

3. Keine Angehörigen vor Ort: Sollte die Bezugsperson nicht als Begleitperson mitkommen, dann kann dies zu massiver Verunsicherung führen. Regelmäßige Besuche oder Telefonate können Ängste abbauen. Hier sollte schon vor der Beantragung zur Reha überlegt werden, inwieweit die Betroffenen überhaupt in der Lage sind, eine Reha alleine durchzuführen.

4. Fraglicher Rehaerfolg: Generell ist es schwierig überhaupt einen Rehaerfolg bei Menschen mit Demenz zu argumentieren. Die Belastungsfähigkeit der Betroffenen ist je nach Stadium vermindert, die kognitiven Einschränkungen bzw. reduzierten Erinnerungsleistungen führen dazu, dass die erlernten Übungen vergessen oder ohne Anleitung nicht eigenständig ausgeführt werden. Zu Recht fragt dann der Kostenträger, wie sinnvoll die Durchführung einer Reha ist.

Zudem gilt: Die Rehabilitationsmaßnahme sollte in ihrer Intention nicht als Entlastung für die Angehörigen gesehen werden. Selbstverständlich ist dies auch ein positiver Nebeneffekt, aber letztlich geht es um die betroffene Person. Zur Entlastung bieten sich andere Instrumente, wie Kurzzeit- oder Tagespflege, Verhinderungspflege, aber auch unsere Helferkreise aus der Alzheimer-Gesellschaft an.

Dazu stellt sich abschließend noch folgende Frage:

 

Haben auch Pflegende Angehörige Recht auf eine Rehabilitationsmaßnahme?

Ja, auch pflegende Angehörige können Anspruch auf eine Rehabilitation haben. Sie ist ein sehr wertvolles und häufig zu wenig genutztes Instrument und dient der Entlastung, dem Wissenszuwachs und der Stabilisierung der Psyche. Alleine der Abstand zur pflegebedürftigen Person kann dazu beitragen, die seelische und körperliche Verfassung der Angehörigen zu verbessern.

Durch das Pflegepersonalstärkungsgesetz vom 01.01.2019 (PpSG) wurde eine Änderung des § 40 SGB V herbeigeführt, der es Pflegenden Angehörigen erleichtert eine stationäre Reha durchzuführen, da diese ausschlaggebend für den Rehaerfolg ist. Hier greift der Grundsatz „ambulant vor stationär“ nicht. Schon ab Pflegegrad 1 des / der zu pflegenden Person sind die Kosten für die Versorgung während der Reha-Maßnahme der Pflegeperson von den Kostenträgern zu übernehmen (§ 40 Abs. 3 SGB V). durch die Reha ein. Seit dem 01.07.2024 vergütet die Pflegeversicherung sogar die Unterbringung des Pflegebedürftigen in der Rehaeinrichtung des Angehörigen (§ 42b SGB XI).

Das ist ein großer Zugewinn für Betroffene, da sie ihre Rehamaßnahme häufig deshalb nicht in Anspruch nehmen, da die zu pflegende Person sich entweder nicht alleine zu Hause versorgen kann oder sehr fixiert auf die Pflegeperson ist, sodass eine dreiwöchige Trennung nicht in Frage käme.

Leider bieten nur eine Hand voll Rehaeinrichtungen die Möglichkeit der Begleitung der zu Pflegenden bzw. an Demenz Erkrankten an. Da es aber prinzipiell ein Wunsch und Wahlrecht gibt, können auch Einrichtungen in gewählt werden, die sich weiter entfernt vom Wohnort der Betroffenen befinden. Dies muss im Antrag begründet werden.

Sie sind pflegende/r Angehörige/r? Wir helfen Ihnen gerne bei der Initiierung einer Reha (Kontaktdaten siehe unten).

 

Fazit:

Ein Antrag auf Reha lohnt sich in vielen Fällen. Eine Rehabilitation hat nicht nur kurativen, sondern auch präventiven Charakter – bei Menschen mit Demenz und ihren Angehörigen sollte dies berücksichtigt werden. Der Sozialverband VdK bietet Hilfe bei der Antragstellung.

 

Haben Sie weitere Fragen? Wenden sie sich gerne an uns.

Tel.: 0381 – 208 754 00
E-Mail: kontakt@alzheimer-mv.de

 


Quellen:

https://www.deutsche-alzheimer.de/artikel/war (Zugriff: 13.05.2026)

https://www.wegweiser-demenz.de/wwd/medizinisches/rehabilitation (Zugriff: 13.05.2026)

https://portal.dimdi.de/de/hta/hta_berichte/hta331_bericht_de.pdf (Zugriff: 13.05.2026)

 

[1] Die Erkrankung, die eine Rehabilitationsmaßnahme begründen nennt man Indikation

 

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