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Vorstand

Lars Krychowski

1. Vorsitzender des Vorstands

Janine Schiller-De Simone

2. Vorsitzende des Vorstands

Petra Dunkel

Beisitzerin

Petra Duwe

Beisitzerin

Elvira Müller Portrait
Elvira Müller

Beisitzerin

Stefanie Rekulowitsch Portrait

Aufgaben des Vorstandes: Helfen Sie mit!

Der ehrenamtliche Vorstand vertritt die Belange der Erkrankten und ihrer Angehörigen und trifft strategische Entscheidungen des Landesverbandes. Sie haben Interesse selbst mitzuwirken, um das Leben von Menschen mit Demenz und ihren Angehörigen einfacher zu gestalten? Sie möchten wirklich etwas bewirken? Dann bewerben Sie sich hier.

Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Mitglied der Alzheimer Gesellschaft zu werden. Bei einer Gebühr von 30 Euro im Jahr berechtigt die Mitgliedschaft dazu, an jährlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Entscheidungen des Vorstandes werden durch die Mitglieder mehrheitlich beschlossen. Außerdem erhalten Sie die quartalsweise erscheinende Ausgabe der Alzheimer Info des Bundesverbandes der Deutschen Alzheimergesellschaft. Den Mitgliedsantrag können Sie hier stellen.

Satzung

In der folgenden Auflistung finden Sie die einzelnen Paragraphen der Satzung. Klicken Sie auf den Paragraphen, über den Sie mehr erfahren möchten. Alternativ können Sie die vollständige Satzung auch durch einen Klick auf untenstehenden Button als PDF-Datei downloaden.

(1) Der Verein trägt den Namen: Deutsche Alzheimer Gesellschaft Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. Selbsthilfe Demenz.
(2) Er ist der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Deutschen Alzheimer-Gesellschaft e. V.
(3) Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock.
(4) Er hat seinen Sitz in Rostock.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1)   Die steuerbegünstigten Zwecke der Deutsche Alzheimer Gesellschaft Landesverband M-V e. V. Selbsthilfe Demenz sind:

  • Förderung der Wohlfahrtspflege
  • Unterstützung Hilfsbedürftiger
  • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens

(2) Der Verein ist der Landesverband örtlicher und regionaler Alzheimer Gesellschaften sowie von Angehörigengruppen, Betreuungsgruppen und Selbsthilfeinitiativen.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfen für alle an der Alzheimer-Krankheit und anderen dementiellen Erkrankungen betroffenen Menschen sowie die Unterstützung ihrer Angehörigen und aller an der Versorgung beruflich und als sonstige Helfer Beteiligten. Grundlage der Arbeit ist die Überzeugung vom Wert und der Würde des Lebens von chronisch Kranken und Menschen mit Behinderungen.

(3) Der Verein bezweckt insbesondere:

  • Verständnis und Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung für die von einer Demenzerkrankung, insbesondere der an der Alzheimer-Krankheit, Betroffenen zu fördern,
  • die Möglichkeiten der Krankheitsbewältigung der Betroffenen zu verbessern, Entlastung für pflegende Angehörige zu schaffen und ihr Selbsthilfepotential zu stärken,
  • neue Betreuungs- und Unterbringungsformen zu initiieren und zu etablieren, gesundheits- und sozialpolitische Initiativen in Abstimmung mit dem Bundesverband anzuregen,
  • ärztliche, pflegerische, psychologische und soziale Hilfen im ambulanten (teil)stationären Bereich im Umgang mit den in § 2 Abs. 1 genannten Personen zu unterstützen
  • Fort- und Weiterbildung und den Erfahrungsaustausch im Land zu fördern.

Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem tätig durch:

  • die Erarbeitung und Verbreitung von Informationen über Demenzerkrankungen für die breite Öffentlichkeit sowie für interessierte Gruppen und Einzelpersonen,
  • die Beratung und Interessenvertretung für die § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen auf Landesebene,
  • die Unterhaltung einer Kontakt- und Beratungsstelle für diese Personen,
  • Organisationshilfen beim Aufbau regionaler Beratungs- und Anlaufstellen,
  • den Aufbau von Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige,
  • die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Verbesserung der medizinisch pflegerischen Versorgungsangebote und Versorgungsstrukturen,
  • die Durchführung von Veranstaltungen und Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
  • die Initiierung und Beteiligung von Forschungsaufträgen/-projekten,
  • den Aufbau und Weiterentwicklung einer Datenbank für Betroffene, Angehörige und Fachpersonen rund um das Thema Demenz und der Alzheimer-Krankheit,
  • die Zusammenarbeit mit der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e. V. und anderen Alzheimer Gesellschaften, sowie örtlichen, regionalen und auf Landesebene tätigen Fachorganisationen, Organisationen der Selbsthilfe, sonstigen Arbeitsgemeinschaften und Netzwerken.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(4) Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(1) Als ordentliche Mitglieder können alle örtlichen, regionalen Alzheimer Gesellschaften sowie Angehörigengruppen und Betreuungsgruppen dem Verein beitreten.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige natürliche sowie juristische Person erwerben, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt.
(3) Uber Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
(4) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen darüber hinaus durch Auflösung oder Erlöschen.
(5) Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Die Mitgliederversammlung setzt die jährlichen Beiträge fest. Die Beiträge sind möglichst bis zum Ende des ersten Quartals des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

Organe des Vereins sind die:

  • Mitgliederversammlung (§ 7),
  • der Vorstand (§ 8),
  • die Arbeitsausschüsse (§ 11).

(1) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes,
  • Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
  • Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes, Anzahl und Dauer der Amtsperiode richtet sich nach der Satzung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft,
  • Beschlussfassung über den Haushalt des Vereins,
  • Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  • Bildung von Arbeitsausschüssen,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen,
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem bzw. der 1. Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von seinem bzw. ihrem Stellvertreter mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen und geleitet.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, der einer Mehrheit von Zweidrittel der Vorstandsmitglieder bedarf, oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Die Einladung ist unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung abzusenden.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes ordentliche Mitglied hat einmal Sitz und Stimme.
(5) Die Wahl des Vorstandes wird durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlvorstand geregelt.

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand. Dem Vorstand sollen mindestens 50 % Angehörige von Demenzkranken angehören. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
(2) Der Vorstand besteht aus dem bzw. der 1. und 2. Vorsitzenden, des weiterem dem/der

  • Kassenwart/in
  • bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der/die 1. oder 2. Vorsitzende gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied handelnd.

(4) Der Vorstand bleibt über die Dauer von drei Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

  • Die Mitgliederversammlung wählt diese Vorstandsmitglieder für ihre Funktionen in getrennten Wahlgängen. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden im Wege der Gesamtwahl gewählt. Bei der Gesamtwahl kann jedes stimmberechtigte Mitglied für jeden Kandidaten eine Stimme abgeben, insgesamt aber höchstens nur so viele, wie Kandidaten zu wählen sind. Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich. In weiteren Wahlgängen für die Gesamtwahl ist die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend. Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen gewählt. Erreichen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.
  • Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
  • Wiederwahl ist zulässig.
  • Weitere zwei Beisitzer können vorn Vorstand kooptiert werden; sie haben kein Stimmrecht.

(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf, wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, eine Vergütung nach Maßgabe einer pauschalierten Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) im Sinne des § 3 Nr. 26 a EstG erhalten.

(6) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.

Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

(1) Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand, der sich eine eigene Geschäftsordnung geben kann. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder seines Gremiums und des Vereins mit besonderen Aufgaben betrauen.
(2) Der Vorstand kann einem hauptamtlichen Geschäftsführer/in bestellen.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitflieder anwesend ist.
(4) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Die schriftliche Zustimmung ist unverzüglich einzuholen. § 9 gilt entsprechend.

Der Verein kann Arbeitsausschüsse einsetzen, die den Vorstand bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins unterstützen. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden unter Beachtung regionaler und fachlicher Beteiligung vom Vorstand berufen. Der jeweilige Arbeitsausschuss soll fachlich mit einem vom Bundesverband eingesetzten Arbeitsausschuss oder mit Arbeitsausschüssen anderer Landesverbände kooperieren.

(1) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder
des Vereins werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes {BDSG), gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jeder Betroffene hat ein Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung;
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten sofern sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.
(3) Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o. g. Personenkreises aus dem Verein hinaus.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zu verwenden hat. Die Liquidation ist Sache des Vorstandes.

Errichtet am 24. September 2008 in Rostock
Überarbeitet am 17.11.2015 im Rahmen der Mitgliederversammlung
Überarbeitet und beschlossen am 21.12.2020 im Rahmen der Mitgliederversammlung durch schriftliche Beschlussfassung