
Einheitlicher Betrag vereinfacht Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind zwei wichtige Leistungen der Pflegeversicherung in Deutschland, die pflegende Angehörige entlasten sollen. Sie sind beide voneinander zu unterscheiden und mussten bisher bzgl. ihrer Inanspruchnahme unterschiedlich gehandhabt werden – dies soll sich zum 01. Juli 2025 ändern.
Was ist Verhinderungspflege und was ist Kurzzeitpflege?
Leistungen der Verhinderungspflege werden in § 39 SGB XI geregelt und können beantragt werden, sobald die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt – sei es durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen. In diesem Fall übernimmt entweder eine Ersatzpflegekraft zu Hause oder eine professionelle Pflegeeinrichtung die Betreuung. Das heißt, der Verhinderungspflegebetrag konnte bisher auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege sind im § 42 SGB XI verankert und ermöglichen es Pflegebedürftige, für eine begrenzte Zeit in einer stationären Einrichtung betreuen zu lassen. Kurzzeitpflege kommt zum Einsatz, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt ist, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die pflegende Person eine Pause benötigt.
Beide Leistungen stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu. Ein solcher Pflegegrad musste bisher bereits 6 Monate bestehen, um auf die Verhinderungspflege zuzugreifen. Kurzzeitpflege war bereits mit bestehen des Pflegegrades möglich.
Was ändert sich zum 01. Juli 2025 genau?
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) trat am 1. Juli 2023 in Kraft. Schon damals hatte man eine wesentliche Leistungsanpassung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege für Juli 2025 im Sinn. Die Änderung betrifft insbesondere den Bezug und die Höhe der Leistung. Bisher gab es für jede Leistung einen separaten Betrag. Dieser konnte sogar kombiniert werden, sodass nicht genutzte Mittel der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege verwendet werden konnten und umgekehrt. Dies galt aber nur für maximal 50 % der Leistungsbeträge aus dem jeweils anderen Topf. Da die Leistungen unterschiedliche Höchstbeträge haben, war es erforderlich, so gut es geht vorauszuplanen, um den gesamten Betrag möglichst effizient einzusetzen.
– Anspruch Kurzzeitpflege: 1.774 € (+50 % Verhinderungspflege = 2.528 €)
– Anspruch Verhinderungspflege: 1.612 € (+50 % Kurzzeitpflege = 2.499 €)
Zur Mitte des Jahres werden beide Beträge zusammengeführt und der daraus entstehende gemeinsame Betrag wird erhöht, sodass ein erhöhter Gesamtbetrag entsteht:
3.539 € Jahresbetrag (auch Entlastungsbudget genannt)
Zum Vergleich: Die ungekürzte Summe aus den bisherigen Beträgen von Kurzzeit- und Verhinderungspflege läge bei 3.386 €. Um die im Gesetz festgeschriebene Leistungsdynamisierung zu berücksichtigen, wird der ab Juli in Kraft tretende Gesamtbetrag um 4,323 % höher sein.
Das Prinzip Kurzzeit- und Verhinderungspflege bleibt also erhalten, steht aber flexibler aus einem Topf zur Verfügung. Dementsprechend muss bei der Beantragung der Leistungen den Kassen weiterhin angezeigt werden, um welche der beiden Leistungen es sich handelt.
Welche Änderungen gibt es noch?
– Die maximale Anspruchsdauer von Verhinderungspflege erhöht sich von 6 auf 8 Wochen und wird damit der maximalen Anspruchsdauer der Kurzzeitpflege angeglichen.
– Dementsprechend ändert sich auch die Fortzahlungsdauer des hälftigen Pflegegeldes in der Zeit der Verhinderungspflege auf 8 Wochen. Zur Erinnerung: Personen, die Pflegegeld erhalten, bekommen dieses zu 50 % im Falle einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege für den genannten Zeitraum weiter ausgezahlt.
– Die Vorpflegezeit der Verhinderungspflege entfällt. Bis Mitte des Jahres musste der Pflegegrad 2 (oder höher) mindestens 6 Monate bestehen, um auf die Leistung zugreifen zu können, diese Bedingung wird es zukünftig nicht mehr geben.
– Nahe Angehörige, welche die Verhinderungspflege übernehmen, erhalten maximal das Doppelte des Pflegegelds (bisher nur 1,5-fach) .
Was passiert, wenn man im Jahr 2025 bereits anteilig Leistungen genutzt hat?
Hierzu gibt es eine Übergangsregelung: Der nicht genutzte Betrag für 2025 steht weiterhin zur Verfügung. Zudem steht die Differenz des alten und des neuen Gesamtbetrages ebenfalls zur Verfügung – ein Rechenbeispiel:
Dagmar hat Pflegegrad 2 und dieses Jahr schon Verhinderungspflege i. H. v. 860 € in Anspruch genommen. Sie muss nun errechnen (lassen), wie viel ihr vom Gesamtbetrag aus der Kombination beider Leistungen zur Verfügung steht (alte Regelung) und wie viel dann noch zum alten Gesamtbudget fehlen. Dieses Ergebnis wird mit der Differenz aus Gesamtbetrag-neu und Gesamtbetrag-alt summiert. Damit hat sie den Betrag errechnet, der ihr dieses Jahr noch zusteht.
Gesamtbetrag aus Kombination 2.528 € (1.774 € Verhinderungspflege + 50 % Kurzzeitpflege)
– verbrauchter Betrag 860 €
= 1.668 € Restbetrag
Ab Juli 2025 neuer Gesamtbetrag 3.539 €
Errechnen der Differenz zum gesamten Altbetrag:
3.539 € – 2.528 € = 1.011 €
Nicht genutzter Restbetrag + Differenz aus altem und neuem Gesamtbetrag:
1.668 € + 1.011 € = 2.679 €
Dagmar stehen für 2025 noch 2.679 € für Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege zur Verfügung.
Zusammenfassung:
- Die finanziellen Mittel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Budget zusammengeführt.
- Insgesamt stehen 3.539 Euro zur Verfügung, aus denen individuell Kosten für beide Pflegearten gedeckt werden können.
- Der Gesamtbetrag kann direkt nach der Einstufung in einen Pflegegrad genutzt werden – ohne vorherige Pflegezeiten.
- Während der Nutzung dieser Pflegeformen bleibt die Hälfte des Pflegegelds über einen Zeitraum von acht Wochen erhalten.
- Übernehmen nahe Angehörige die Verhinderungspflege, kann ihnen höchstens das Zweifache des Pflegegelds ausgezahlt werden.